Der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Nichtselbstständige nach § 26 ARB 2000
Die volljährigen Kinder dürfen nicht älter als 25 Jahre sein und keine auf Dauer gerichtete Tätigkeit haben, die auf ein Entgelt hinzielt. Die berufliche Ausbildung, Nebenjobs bei Schülern und Studenten, Praktika, Referendardienst, Wehr- und Ersatzdienst gehören nicht dazu.
Schauen wir uns die Leistungsarten der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung doch einmal an:
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