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Der Fahrzeug-Rechtsschutz nach § 21 Abs.3 ABR


Der Fahrzeug-Rechtsschutz nach § 21 Abs.3 ABR



Der Fahrzeug-Rechtsschutz kann neben der personenbezogenen Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nur für ein ganz bestimmtes Fahrzeug abgeschlossen werden. Dann besteht der Rechtsschutz für das im Versicherungsschein eingetragene Fahrzeug, solange Sie der berechtigte Insasse, Fahrer, Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs sind. Das versicherte Fahrzeug darf nicht auf Ihren Namen zugelassen oder das Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen eingetragen sein. Diese Versicherungsform ist dann Vorteilhaft, wenn entweder der Eigentümer und der Halter nicht identisch sind, oder aber nur ein einziges Fahrzeug versichert werden soll.

Ein Beispiel: Sie besitzen einen besonders wertvollen Wagen, wie zum Beispiel einen Oldtimer, mit dem nur Sie alleine fahren, so können Sie diesen über die Fahrzeug-Rechtsschutz versichern.

Bei der Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung spielt es keine Rolle, ob das zu versichernde Fahrzeug zu Lande, in der Luft oder auf dem Wasser bewegt wird. Einzige Bedingung ist, dass es motorisiert ist.

 

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