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Die allgemeinen Risikoausschlüsse

Die allgemeinen Risikoausschlüsse



Es gibt in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) eine große Anzahl an Fällen, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und daher nicht versichert werden können. Die Rechtsschutzversicherung hat zwar die Aufgabe, Sie und alle anderen Kunden vor den Kosten zu schützen, die im Laufe einer Rechtsstreitigkeit auf Sie zu kommen, allerdings muss das zu einer Prämie geschehen, die auch für alle bezahlbar ist. Es ist auch vorgegeben, dass der Leistungsumfang einer Rechtsschutzversicherung so gestaltet ist, dass sie einem möglichst großen Kundenumfang gerecht wird.

Wenn jetzt allerdings Bereiche versichert werden, die nur einen kleinen Kreis betreffen, dann müsste die Versicherung das durch eine Anhebung der Beiträge bewerkstelligen, die sich auf alle Kunden bezieht. Dann wäre es nicht möglich, zu einer möglichst günstigen Prämie einen umfassenden Schutz zu geben.

Daher wurden in die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung die allgemeinen Risikoausschlüsse integriert worden. Wir zeigen Ihnen welche das sind und was diese im Detail aussagen.

Wer jetzt annimmt, dass die meisten Deckungsablehnungen durch die Versicherung auf die Risikoausschlüsse zurückzuführen sind, der täuscht sich. Es kommt zwar hier immer wieder mal zu kleineren Auseinandersetzungen zwischen den Versicherungen und den Versicherungsnehmern, allerdings geht es bei der Deckungsablehnung meistens eher um nicht versicherte Risiken, die Wartezeit oder um die Vor- oder Nachvertraglichkeit.

Wichtig: Nicht alle Ausschlüsse gelten für alle Leistungsarten. Wenn Sie sich in einem bestimmten Fall nicht sicher sind, fragen Sie am besten direkt bei der Rechtsschutzversicherung nach.

In § 3 ARB 2000 sind die wesentlichen Ausschlussbestimmungen festgehalten. Nach diesen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei den im Folgenden genannten Rechtsangelegenheiten vom Rechtsschutz ausgeschlossen:

Krieg, Streik, etc.
Im Zusammenhang mit Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Aufruhr, feindseligen Handlungen oder Krieg besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen. Dazu ein paar Erklärungen:
Innere Unruhe bezeichnet das Zusammenrotten vieler Menschen, die als Gemeinschaft Sachen und Menschen gegenüber gewalttätig werden oder plündern.

Mit dem Aufruhr ist der Zusammenschluss vieler, um als geschlossene Menschenmenge gegenüber der Staatsgewalt gewalttätig zu werden.
Die feindselige Handlung bezeichnet ein einseitiges kriegerisches Vorgehen eines Staates gegen einen anderen.
Beim Krieg spricht man von Auseinandersetzungen zwischen Völkern und Staaten, die mit Waffengewalt geführt werden. Auch Bürgerkriege zählen hier mit dazu.

Ein ganz besonderes Augenmerk müssen wir dem Streik und der Aussperrung widmen. Nach einem solchen Konflikt kommt es in der Regel auch im Nachhinein noch zu kleineren Auseinandersetzungen. Zu ihnen gehören Lohnzahlungsverzögerungen und Nichtzahlungen, aber auch Kündigungen. In diesem direkten Zusammenhang kann ebenfalls keine Zusage für den Rechtsschutz gemacht  werden. Bei der Prüfung eines solchen Streikes spielen die Ausmaße oder die Art der Organisation keine Rolle.

Nuklearschäden
Der Risikoausschluss bei Nuklearschäden schließt nach § 3 Abs. 1b ARB 2000 nicht nur diese, sondern auch genetische Schäden mit ein.
Bei den Nuklearschäden, die durch ein Atomkraftwerk verursacht wurden, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Der Risikoausschluss für den Begriff „Nuklearschaden“ erklärt sich dabei über die Definition des Begriffes im Nukleargesetz.
Die genetischen Schäden beschreiben Schäden an der Keimzelle. Wenn dieser Schaden allerdings durch eine medizinische Behandlung eingetreten ist, so gilt der Ausschluss nicht mehr. Hier kann das eigene recht über den Schadenersatz-Rechtsschutz geltend gemacht werden, da hier in der Regel eine Zusage für die Deckung des Prozesses gemacht wird.

Baurisiko
Dieser Bereich der Risikoausschlüsse gehört zu den umfangreichsten und wichtigsten überhaupt, da hier mehrere Standpunkte vertreten werden müssen, da der Baubereich sich Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile bezieht. Da es hier in der Regel um recht große Summen geht, fallen hier auch einige Abläufe unter den Risikoausschluss.

Erwerb und Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks:
In diesem Fall gilt der Ausschluss sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer, wobei allerdings der Versicherer den Bauzweck nachweisen muss. In der Regel erschließt sich der Verwendungszweck aus Kaufvertrag, gerade wenn es sich um Bauland handelt. Dazu muss eine konkrete Bauabsicht durch den Käufer geben. Es reicht auch eine Ausweisung zum Bauland.
Wenn Käufer gleichzeitig auch Bauträger ist, und sich direkt zur Errichtung eines Gebäudes verpflichtet, sind keine Probleme zu erwarten.

Planung und Errichtung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils:
Damit der Ausschlusstatbestand für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen eintritt, muss sich das Gebäude oder der Gebäudeteil im Besitz oder Eigentum des Versicherten befinden oder dieser die definitive Absicht haben das Gebäude oder den Gebäudeteil in Besitz zu nehmen oder zu kaufen. Dabei muss das Objekt direkt betroffen sein. Das schließt natürlich auch die Planungsphase mit ein, dass heißt, dass auch der Antrag auf Baugenehmigung, die Bauvoranfrage oder die Beauftragung eines Architekten. Werden Statiker oder Landvermesser beauftragt, zählt das ebenfalls zur Planungsphase.

Die genehmigungspflichtige bauliche Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils:
In den Landesbauordnungen kam es zu Änderungen, in denen bisher genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen nur noch „anzeigepflichtig“ geworden sind. Aufgrund dieser Tatsache wurde anschließend auch der § 3 Abs. 1d cc ARB 2000 geändert, da der Ausschlusstatbestand nur noch eingeschränkt gelten würde. Einen Sonderfall stellt hier die Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen dar, denn hier ist vorgesehen, dass Veränderungen an Gebäuden und Gebäudeteilen genehmigungs- und anzeigefrei gemacht werden können, so dass der Tatbestand des Risikoausschluss hier nicht mehr greift.

Ebenfalls vom Rechtsschutz ausgeschlossen ist die Baufinanzierung aller Baumaßnahmen, die im § 3 Abs. 1d aa bis cc ARB genannt werden. Um den Tatbestand des Ausschlusses zu erfüllen reicht hier schon ein sachlicher Zusammenhang mit einer Baumaßnahme aus, die ausgeschlossen ist. Durch diesen klaren Schnitt sind auch jegliche Auseinandersetzungen über Umschuldungen von Baufinanzierungen, Streitigkeiten und Zinsabsprachen mit finanzierenden Lebensversicherungen und auch über Zwischenfinanzierungen ausgeschlossen.
Wichtig: Der Risikoausschluss greift ebenfalls, wenn es im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren kommt.

Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen:
Der Rechtsschutz ist für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen nicht zuständig, da ausschließlich die Haftpflichtversicherung für diese zuständig ist. Ob der Versicherungsnehmer überhaupt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, spielt hierbei keine Rolle.
Wenn es bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen um die gegen einen Hauseigentümer wegen Verletzung der Streupflicht oder um Ansprüche gegen einen Unfallgegner, so ist ebenfalls der Risikoausschlusstatbestand erfüllt.
Der Rechtsschutz greift, wenn die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ihren Ursprung in einer Vertragsverletzung aus einem dieser Rechtsgebiete hat:

  • Arbeitsschutz nach § 2b ARB 2000
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz nach § 2c ARB 2000
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2d ARB 2000

Voraussetzung ist natürlich, dass das betreffende Gebiet auch Versichert ist.

Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- und Dienstrecht:
Es gehört zu den Grundsätzen der ARB, dass auch wirklich nur das versichert ist, was in den ARB auch genannt ist. Im Arbeitsrechtsschutz nach § 2b ARB 2000 geht es um die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen, die direkt aus einem Arbeitsverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kommen. Ob es dabei um die Abwehr und Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers oder eines Mitversicherten geht, spielt keine Rolle. Um endgültig für Klarheit zu sorgen, fügte man den Tatbestand des Risikoausschlusses mit ein.
Handelsgesellschaften und Anstellungsverhältnisse gesetzlicher Vertreter juristischer Personen:
Hier geht es um den Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aus dem Recht der Handelsgesellschaften stehen. Unter anderem gehören das Recht

  • der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • der GmbH und Co KG
  • der Kommanditgesellschaft (KG)
  • der Aktiengesellschaft (AG)
  • der Offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Das heißt nicht, dass hier alle Auseinandersetzungen vom Ausschluss betroffen sind. Nur spezifische gesellschaftliche Fragen sind vom Rechtsschutz ausgeschlossen, so dass Auseinandersetzungen in Hinsicht auf Gesellschaftsanteile nicht unter den Risikoausschluss fallen.
Der zweite Tatbestand für den Risikoausschluss ist der Ausschluss von der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Bezug auf Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Dieser sagt aus, dass alle gesetzlichen Vertreter juristischer Personen vom Rechtsschutz ausgeschlossen sind, egal ob sie privatrechtliche juristische Personen, wie zum Beispiel die Geschäftsführer von GmbH, oder aber von öffentlich rechtlichen juristischen Personen, wie zum Beispiel hauptamtliche Landrate, Oberkreisdirektoren, Geschäftsführer von Anstalten des öffentlichen Rechts, Bürgermeister oder ähnliches, sind.

Geistiges Eigentum:
Vom Rechtschutz ausgenommen sind nach § 3 Abs. 2d ARB 2000 alle Wahrnehmungen von rechtlichen Interessen, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang mit  Rechten aus geistigem Eigentum, wie zum Beispiel aus Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrechten, Warenzeichenrechten, Urheberrechten oder Patentrechten, besteht. Auch alle Auseinandersetzungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen stehen, sind vom Rechtschutz ausgeschlossen.

Einen Sonderfall haben wir bei den technischen Verbesserungsvorschlägen durch einen Mitarbeiter, die nicht patentfähig oder gebrauchsmusterfertig sind. Hier ist der Arbeitgeber bei der Verwendung der Vorschläge dem Arbeitnehmer gegenüber vergütungspflichtig.

Kartell- und Wettbewerbsrecht:
Nach § 3 Abs. 2e ARB 2000 ist die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen bei Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit dem Kartell- und Wettbewerbsrecht ausgeschlossen. Unter dieses Recht fallen auch das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, das Rabattgesetz und die Zugabenverordnung.

Ebenso vom Schutz durch die Versicherung ausgeschlossen ist die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus dem Kartell- und Wettbewerbsrecht, Schadenersatzansprüchen eingenommen.

Spiel und Wette, Termin- und Spekulationsgeschäfte
 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im ursächlichen Zusammenhang mit Verträgen stehen, die aus dem Spiel- oder Wettbereich kommen, oder aber aus dem Bereich der Termin- und Spekulationsgeschäfte kommen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dazu gehören die Auseinandersetzungen aus Spiel- und Wettverträgen ebenso wie Auseinandersetzungen über Ansprüche, die sich in einem ursächlichen Zusammenhang mit Verträgen aus diesem Bereich befinden. Der Eintritt der vereinbarten Bedingungen ist bei Spielverträgen vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Vertragspartners abhängig.

Ob eine staatliche Genehmigung für die Ausspielung gibt, spielt keine Rolle. Dadurch fallen auch die staatlichen Lotterien, wie zum Beispiel Fußballtoto, Rennwetten, Lotto, Klassenlotterie und andere unter den Ausschlusstatbestand.

Bei Wettverträgen stehen die Streitigkeiten beider Vertragsparteien über die Belohnung für eine richtige Prognose im Vordergrund.
In den ARB 2000 sind auch Auseinandersetzungen aus Termingeschäften oder ähnlichen Spekulationsgeschäften vom Rechtsschutz ausgeschlossen. Das beinhaltet auch alle Differenzgeschäfte, wie sie unter den §§ 762, 764 BGB beschrieben wurden.

Bei den Termingeschäften, bei denen es nicht um eine Lieferung von Devisen, Waren oder Wertpapieren geht, sondern nur um die Zahlung der Differenz zwischen dem vorher vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Preis am Tag der Fälligkeit, ist hier nicht ausschlaggebend.
Als ähnliche oder auch „vergleichbare Spekulationsgeschäfte“ sind alle sonstigen Lieferverträge auf Terminbasis zu bezeichnen, die nur aus Gründen der Spekulation abgeschlossen werden. Ob sie dabei eine Zugehörigkeit zum § 23 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) haben, spielt keine Rolle. Über den Punkt, ob Schadenersatzansprüche gegen einen Anlageberater unter den Ausschluss fallen, wenn dieser sich aus einer Vermögensanlage in Aktien, Genussscheinen oder Fonds ergibt, ist derzeit strittig.

Familien- und Erbrecht:
Nach § 2k ARB 2000 wird dem Versicherungsnehmer der Rechtsschutz für Beratungen im Familien- und Erbrecht gewährt. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen an sich ist jedoch durch die Bestimmung des § 3 Abs. 2g ARB 2000 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das Familienrecht umfasst dabei zum einen die rechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder untereinander, aber zum anderen aber auch gegenüber dritten Personen, wie zum Beispiel bei Vormundschaften, Pflegschaften, der elterlichen Sorge, beim Recht der Ehe und ähnlichem.
Beispiele für das Fehlen des Rechtsschutzes sind unter anderem Schadenersatzansprüche, die sich gegen einen Vormund (§ 1833 BGB), einen Pfleger (§ 1915 BGB) oder zwischen Verlobten (§§ 1298, 1300 BGB). Auch bei Ansprüchen auf die Rückzahlung von Unterhaltszahlungen, wie sie im § 812 BGB beschrieben sind, gibt es keinen Rechtschutz.

Es gibt jedoch bei Ausschlusstatbestand im Familie- und Erbrecht auch Ausnahmen. Das sind unter anderem:

  • Schadenersatzklagen gegen den eigenen Rechtsanwalt fallen nicht unter den Ausschluss, sofern dieser den Versicherungsnehmer bei einer Angelegenheit vertrat, die im Zusammenhang mit dem Familienrecht steht.
  • Kein Ausschlusstatbestand besteht auch bei dem Widerruf einer Schenkung gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten bei grobem Undank, sowie bei
  • Rechtsstreitigkeiten, die sich aus einer eheähnlichen Gemeinschaft ergeben, da diese nicht mit in das Familienrecht einzuordnen sind.

In das Erbrecht sind alle Bestimmungen zu zählen, die nach dem Ableben einer Person den Übergang seines Vermögens auf seine Rechtsnachfolger und deren gegenseitige Rechtsbeziehungen regeln. Das bedeutet, dass alle spezifisch erbrechtlichen Ansprüche ebenso unter den Ausschlusstatbestand fallen, sowie auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die sich gegen Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker richten. Die dazu gehörenden Paragraphen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den §§ 1960, 1985 in Verbindung mit den §§ 1915,1833 und 2219.

Rechtsstreitigkeiten mit der eigenen Rechtsschutzversicherung:
Natürlich fallen unter den Ausschlusstatbestand nach § 3 2h ARB auch alle Wahrnehmungen rechtlicher Interessen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, wenn sich diese entweder gegen Versicherer selbst, oder aber gegen das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen richtet.

Das heißt, dass natürlich alle Klagen wegen einer verweigerten Deckung nicht vom Versicherer selbst übernommen werden und der Versicherte die Kosten für den Prozess im Falle einer Niederlage selbst tragen muss.

Steuer und Abgabenrecht:
Durch § 3 Abs. 2i ARB 2000 wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten eingeschränkt. Hier ist festgehalten, die rechtliche Interessen im Falle von Auseinandersetzungen über die steuerliche Bewertung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen nicht wahrgenommen werden. Als Grundlage dazu dient ein jedweder Zusammenhang mit den Einheitswerten nach dem Bewertungsgesetz. Auch bei Auseinandersetzungen, die der Versicherte mit der Kommune über Erschließungsabgaben oder andere Anliegerabgaben führt, gibt es keinen Versicherungsschutz, es sei denn, es  geht um die laufenden Gebühren für die Grundstücksversorgung.

Dadurch ergibt sich, dass alle in den §§ 127 ff. BauGB geregelten Abgaben ebenfalls unter den Ausschluss fallen. Unter den Risikoausschluss fallen auch die Beiträge und Abgaben, die landesrechtliche geregelt werden. Die meisten Hauseigentümer kennen diesen Ausschluss, denn er betrifft alle Beiträge, die Anlieger der Erschließung ihres Grundstücks durch den Bau einer Straße aufbringen müssen. Auch der an die Kanalisation gehört dazu.

Geht es bei den Auseinandersetzungen allerdings um die Versorgung des Grundstücks, beziehungsweise um die Gebühren dafür, so fällt dies nicht unter den Ausschlusstatbestand.

Verfahren vor Verfassungsgerichten:
Von der Wahrnehmung rechtlicher Interessen sind alle Verfahren vor den Verfassungsgerichten der Länder und dem Bundesverfassungsgericht nach § 3 Abs. 3a ARB 2000 ausgeschlossen. Auch über sämtliche Staaten, die sich im Deckungsbereich der ARB befinden bezieht sich dieser Ausschluss.

Die einzige Ausnahme stellen gesetzliche Bestimmungen dar, die dem Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 GG als verfassungswidrig vorgelegt werden. Mit direktem Bezug auf den Beschluss greift hier der Risikoausschluss nicht.

Verfahren vor internationalen und supranationalen Gerichten
Nach § 3 Abs. 3b ARB 2000 ist für Verfahren vor internationalen sowie supranationalen Gerichten die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ausgeschlossen.

Gibt es Auseinandersetzungen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen fallen nicht unter den Versicherungsausschuss, wenn diese vor einem internationalen oder supranationalen Gericht ausgetragen werden müssen.

Insolvenzverfahren:
Für alle Verfahren, die in Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen, egal ob beantragt oder eröffnet, ist eine Wahrnehmung von rechtlichen Interessen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer  den Antrag auf private Insolvent stellt.

Wurde die Wahrnehmung der Interessen schon aufgetragen, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so fällt dies nicht unter den Ausschlusstatbestand.

Auch in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer einen Insolvenzantrag gegenüber einer dritten Person stellt, gibt es keinen Versicherungsschutz.

Verfahren nach dem Baugesetzbuch:
Der Ausschluss bezieht sich nach § 3 Abs. 3d ARB 2000 auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Angelegenheiten, die entweder im BauGB geklärt werden, oder aber mit der Flurbereinigung, der Planfeststellung oder der Enteignung zu tun haben.
Zu den im BauGB genannten Angelegenheiten gehören unter anderem auch die Maßnahmen der Bauleitplanung nach §§ 1 – 28 BauGB und die Regelung der baulichen Nutzung. Dazu gehören auch die damit zusammenhängenden öffentlich rechtlichen Nachbarschaftsstreitigkeiten.
Die Nachstreitigkeiten fallen jedoch nicht unter den Ausschluss, wenn diese sich aus anderen Rechtsgründen ergeben und beispielsweise ihren Grund in landesrechtlichen Bestimmungen haben.

Halte- und Parkverstöße:
Wenn es zu einem Verwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt, das auf dem Vorwurf eines Halte- oder Parkverbots beruht, so ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Versicherungsschutz ausgeschossen. Beim Abstellen eines Fahrzeugs ohne ausreichende Beleuchtung oder Sicherung nach §§ 15,17 StVO gilt der Ausschluss bei der Verteidigung nicht, da diese Ordnungswidrigkeit Bereich der Halte- und Parkverstöße.

In den ARB 75 gab es diesen Tatbestand noch nicht. In ihnen gab es bei den Halte- und Parkverstößen nur einen Ausschluss, wenn der § 25a StVG angewandt wurde. Viele Versicherer haben es hausintern trotz der Änderungen in den ARB 2000 bei der alten Regelung belassen.

Die mitversicherten Personen:
In dem Fall dass es zu Streitigkeiten unter Personen kommt, die alle unter demselben Rechtsschutzversicherungsvertrag versichert sind, so ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach § 3 Abs. 4a ARB 2000 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dabei ist es egal, ob die Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen oder zwischen den mitversicherten Personen untereinander.
Der Ausschluss greift natürlich nicht bei Rechtsstreitigkeiten des Versicherungsnehmers. In § 15 ARB 2000 ist die Rechtsstellung, die die mitversicherten Personen einnehmen, festgehalten. Gibt es demnach Deckung für eine Auseinandersetzung mit einer mitversicherten Person, so gibt es diese nur für den Versicherungsnehmer, nicht aber für den Mitversicherten.

Nichteheliche Lebenspartner:
Kommt es in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch nach der Beendigung dieser Lebensgemeinschaft zu Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beziehung stehen, so ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach § 3 Abs. 4b ARB 2000 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das gilt auch für alle Auseinandersetzungen, die die Beendigung der Lebensgemeinschaft als Ursache haben.
Die Folge dieses Ausschlusses ist die Gleichstellung mit der Ehe, so dass jetzt auch bei eheähnlichen Gemeinschaften bei Rechtsstreitigkeiten der Ausschlusstatbestand besteht, wie er in § 3 Abs. 2g ARB 2000 steht, und seine Zugehörigkeit zum Familie- und Erbrecht hat.

Auf den Versicherungsnehmer übergegangene Ansprüche:
Dieser Fall wird am ehesten durch die Anführung eines Beispiels deutlich. Es gibt einen nicht selbst verschuldeten Unfall, bei dem der Vater stirbt. In diesem Fall geht der Anspruch auf den Erben über. Dieser bekommt die Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nur dann, wenn er und der Vater rechtsschutzversichert waren. Hatte der Vater keine Rechtsschutzversicherung, so besteht der Ausschlusstatbestand, da der Versicherungsfall ausschließlich den Vater betraf.

Das heißt, das nach § 3 Abs. 4c ARB 2000 bei Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die erst auf den Versicherten übergegangen sind nachdem der Rechtschutzfall eingetreten ist, keine Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht. Damit sind alle Verbindlichkeiten und Ansprüche ausgeschlossen, die von Dritten auf den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles übergehen, wobei die Art und Weise, wie der Anspruch übergegangen ist, nicht ins Gewicht fällt. Um den Tatbestand des Ausschlusses ist wichtig, dass die Verbindlichkeit oder der Anspruch bereits mit einem Versicherungsfall behaftet war, bevor es zum Übergang der Verbindlichkeit oder des Anspruches kam.

Ansprüche anderer Personen:
Die Ansprüche anderer Personen, die der Versicherungsnehmer in seinem Namen geltend macht oder die aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen kommen sind nach § 3 Abs. 4d ARB 2000 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Rechtschutz ausgeschlossen. Dabei ist es vollkommen egal, warum der Versicherungsnehmer die Ansprüche anderer Personen in seinem Namen geltend macht, der Ausschluss bleibt in jedem Fall bestehen.
Der Versicherungsschutz greift such dann nicht, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Schuldübernahmeverträgen oder aus Bürgschaftsverträgen  begründet ist. Dieser Ausschluss bleibt so lange bestehen, wie der Versicherungsnehmer als Schuldübernehmer oder Bürge auftritt. Ist die Schuld durch einen Dritten übernommen worden, so ist der Ausschlusstatbestand nicht mehr vorhanden.

Ausschluss von Vorsatztaten:
Für Rechtsstreitigkeiten, in denen der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzliche begangen hat, besteht nach § 2a – 2h ARB 2000 kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Dies gilt auch, wenn durch Andere behauptet wird, die Straftat vorsätzlich begangen zu haben. Der Versicherungsschutz wird allerdings nach § 3 Abs. 5 ARB 2000 gewährt, wenn deutlich erkennbar ist, dass der Vorwurf unbegründet ist. Das gilt auch, wenn sich der Vorwurf im Nachhinein als unbegründet herausstellt.

Für das greifen des Ausschlusses muss also eine Straftat des Versicherungsnehmers nach § 12 StGB vorangegangen sein. Eine Ordnungswidrigkeit fällt demnach nicht unter den Ausschluss, wenn sie vorsätzlich begangen wurde. Es muss ein verwirklichter Tatbestand vorliegen, bei dem ein begründeter Vorsatz zugrunde liegt.

Hier muss bei jedem Fall einzeln geprüft werden, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen unter den Ausschluss fällt.












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