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Der Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz nach § 27 ARB 2000

Der Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz nach § 27 ARB 2000



Als Landwirt oder Forstwirt haben Sie an den Rechtsschutz ganz besondere Ansprüche, die sich in vielen Bereichen nicht mit in eine andere Berufsgruppe integrieren lassen. Daher wurde in § 27 der ARB 2000 ein speziell für diese Berufsgruppe zugeschnittener Rechtsschutz beschrieben, der sowohl den privaten, als auch den beruflichen und den Verkehrsbereich für Sie als selbstständiger Landwirt abdeckt.
Der Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtschutz sichert Sie als Eigentümer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes ab, wobei er aber auch für eine nicht selbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer mitversichert. In diesem Fall muss der Betrieb im Versicherungsschein aufgeführt sein.
Ein Beispiel: Sie fahren die Ernte oder Holz mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug zum Hof. Auf dem Weg kommt es zu einem nicht selbst verschuldeten Unfall, die Ladung geht vom Fahrzeug und es kommt zu erneuten Unfällen. Der Rechtsschutz hilft Ihnen in allen anstehenden Verfahren und Kosten, die in so einem Fall auf Sie zu kommen: Gutachter, Zeugengelder, Gerichtskosten, Rechtsanwalt…

Doch wer wird alles mitversichert?

Da die Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für den privaten und beruflichen Bereich greift, ist der Umfang an mitversicherten Personen sehr umfangreich. Im Einzelnen sind das:

  • Ihr Partner, egal ob ehelich oder nicht
  • Ihre minderjährigen Kinder
  • Ihre volljährigen Kinder, sofern diese das 25. Lebensjahr nicht vollendet habe, nicht verheiratet sind und auch keine Tätigkeit im Berufsleben aufnehmen, die auf ein Entgelt aus erbrachter Leistung hinzielt. Davon ausgenommen sind jedoch Nebenjobs für Schüler und Studenten, Berufsausbildung, Wehr- oder Ersatzdienst, Praktika und Referendardienst
  • Ihre Mitarbeiter im landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb, sofern diese Ihre Angestellten sind, so lange deren Tätigkeit für den versicherten Betrieb ist
  • Alle berechtigten Insassen und Fahrer die die Fahrzeuge nutzen, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit auf Sie, Ihren Partner oder Ihre Kinder zugelassen sind. Das schließt auch Fahrzeuge ein, die von den eben genannten Personen für einen vorübergehenden Zeitraum als Selbstfahrer-Mietfahrzeuge gemietet werden
  • Die in Ihrem Betrieb lebenden Altenteiler und deren Familie (Lebenspartner, minderjährige Kinder). Als Altenteiler werden die noch auf dem Betrieb wohnhaften ehemaligen Besitzer bezeichnet. Wichtig: Volljährige Kinder fallen nicht unter den Versicherungsschutz
  • Wenn ein Miteigentümer im Betrieb mitarbeitet, dort wohnt und auch im Versicherungsschein eingetragen ist, so ist auch dieser mit seiner Familie (Partner, minderjährige Kinder) versichert. Auch hier fallen volljährige Kinder nicht unter den Versicherungsschutz

Die Leistungsarten des Landwirtschafts- und Versicherungsrechtsschutzes sind ebenfalls sehr umfangreich. Das sind im Einzelnen:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2000)
  • Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (§ 2b ARB 2000)
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (§ 2c ARB 2000)
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wobei sich dieser auf den privaten, geschäftlichen und Verkehrsbereich bezieht (§ 2d ARB 2000)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, wobei betriebliche Steuern mit einbezogen werden (§ 2e ARB 2000)
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB 2000)
  • Verwaltungs-Rechtschutz in Verkehrssachen (§ 2g ARB 2000)
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h ARB 2000)
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2i ARB 2000)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2000)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2k ARB 2000)












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