Der Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine nach § 24 ARB 2000
Bei den freien Mitarbeitern weisen wir Sie darauf hin, dass diese nur in dem Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses versichert sind, in dem sie Ihre Tätigkeit für Sie als Versicherungsnehmer ausüben.
Beim Vereins-Rechtsschutz ist zum einen der Verein an sich versichert, aber auch seine gesetzlichen Vertreter, die Vereinsmitglieder und die Angestellten fallen mit unter den Versicherungsschutz. Allerdings müssen die Tätigkeiten dieses Personenkreises sich nach den Satzungen für den Verein getätigt werden. Versicherbar sind nicht nur Vereine, die auch rechtsfähig sind, sondern auch nicht rechtsfähige Vereine. Allerdings werden keine Vereine versichert, die einen rein wirtschaftlichen Hintergrund haben.
Die Leistungsarten für beide der eben genannten Gruppen unterscheiden sich nicht, weshalb sie in einem Paragraphen zusammengefasst wurden. Im Einzelnen sind das:
Wenn Sie zusätzlich das Verkehrsrisiko auf öffentlichen Straßen absichern wollen, dann können Sie dies nach § 21 Abs.1 oder 3 ARB 2000 ebenfalls tun.
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Der Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 Abs. 1 ARB 2000
Der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz f. Selbstständige