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Kündigung der Kfz Versicherung

Kündigung der Kfz Versicherung

Der Versicherungsnehmer hat folgende Möglichkeiten einen Kfz Versicherungsvertrag zu kündigen:

1.) Kündigung zur nächsten Haupfälligkeit


Die Hauptfälligkeit ist in der Regel immer der 01.01. eines jeden Jahres. Dieser Termin ist gleichzeitig der Ablauf des Versicherungsvertrages. Der Kfz Versicherungsvertrag verlängert sich immer automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht 1 Monat vor Ablauf die Kündigung beim Versicherer eingeht. Die Kündigung muß also bis zum 30.11. erfolgt sein. Auch der Versicherer hat das Recht, eine Kfz Versicherung zu diesem Termin zu kündigen.

2.) Kündigung im Schadenfall

Der Versicherungsnehmer als auch die Versicherungsgesellschaft können einen Kfz Versicherungsvertrag im Schadenfall kündigen. Die Frist kann etwas variieren, je nach Gesellschaft, beträgt jedoch in der Regel einen Monat nach Abschluß der Schadenregulierung.

3.) Stillegung eines Kraftfahrzeuges


Wird ein Fahrzeug abgemeldet und verkauft endet die Versicherung mit dem Tag der Abmeldung. Wird das gleiche Fahrzeug jedoch binnen 18 Monaten erneut auf den Versicherungsnehmer zugelassen, muß für die Zulassung die gleiche Deckungskarte verwendet werden, die vorher verwendet wurde. Sofern man also beabsichtigt, das gleiche Fahrzeug wieder zuzulassen und hierbei die Versicherungsgesellschaft zu wechseln, so muß eine ordentliche Kündigung gemäß Punkt 1 erfolgen. Der Grund liegt in der sogenannten Ruheversicherung. Bei der Abmeldung gilt zusätzlich auch noch die gesetzliche Nachhaftung in der Kfz Versicherung.

4.) Kündigung wegen Risikowegfall


Kündigung durch Risikowegfall bedeutet nichts anderes, als die endgültige Abmeldung wegen Verkauf oder Totalschaden.

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