Rechtliche Grundlagen in der Kfz Haftpflichtversicherung
Im bürgerlichen Gesetzbuch §823ff ist geregelt, das jemand der einem anderen einen Schaden zufügt, hierfür in unbegrenzter Höhe haftet. Voraussetzung hierfür ist ein Verschulden des Schadenverursachers.
Diese Regelung trifft in der Kfz Versicherung nicht zu. In der Kfz Versicherung gibt es zusätzlich die Gefährdungshaftung. Der Gesetzgeber sagt hier, daß ein Kfz ein gefährlicher Gegenstand darstellt und daher auch gehaftet werden muß, wenn dem Fahrer des Kraftfahrzeuges kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Wird beispielsweise ein Fahrzeug an einem Hang vorschriftsmäßig abgestellt, kann es im Ausnahmefall trotzdem passieren, daß dieses aus irgendeinem Grund, selbständig den Hang hinunter rollt und einen Schaden verursacht. Auch wenn der Fahrzeugführer alle Vorschriften beachtet hat, also den Gang eingelegt hat und die Handbremse angezogen hat, haftet die Kfz Haftpflichtversicherung.
In der Kfz Haftpflichtversicherung durch § 7 Straßenverkehrsgesetz geregelt, daß der Halter des Fahrzeuges haftet und zwar auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Die Kfz Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Die rechtlichen Grundlagen sind im Pflichtversicherugnsgesetz geregelt. Durch eine Regelung im Pflichtversicherungsgesetz gibt es in der Kfz Haftpflichtversicherung einen Annahmezwang. Das heißt, der Versicherer ist verpflichtet, das Fahrzeug zu versichern. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise dann, wenn der Versicherungsnehmer beim gleichen Versicherer schon einmal gekündigt wurde.
Eine
weitere besondere Situation entsteht in der Kfz Haftpflichtversicherung durch die automatische Regulierungsvollmacht, die der Versicherungsnehmer nicht umgehen kann. Dies bedeutet, das der Versicherer berechtigt ist, eine Entschädigungsleistung an den Geschädigten zu entrichten, auch wenn der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden ist.
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