Im Falle des Unfalls
Der wichtigste Punkt nach dem Unfall ist es, dass Sie nicht zögern, sondern den Unfall dem Versicherungsunternehmen sofort melden. Reichen Sie den Bericht am besten schriftlich bei Ihrem Unfallversicherungsunternehmen ein und machen Sie Ihren Bericht dabei so detailliert wie möglich. Um einen Anspruch auf Zahlung seitens der Unfallversicherung geltend zu machen ist es natürlich unumgänglich, dass Sie sich direkt nach dem Unfall von einem Arzt untersuchen lassen und sich etwaige Schäden attestieren lassen. Diese Pflicht gilt auch für gesundheitliche Unfallschäden, die sich erst deutlich nach dem Unfall bemerkbar machen. Der Anspruch auf Zahlungen gilt auch für Gesundheitsschäden, die bis zu einem Jahr nach dem Unfall auftreten, mit diesem jedoch in einem direkten Zusammenhang stehen.
Bei der Einreichung des Antrages muss die ärztliche Bescheinigung nicht nur die Diagnose, sondern auch eine Beurteilung enthalten, aus der die geistigen und körperlichen Einschränkungen ersichtlich sind, die daraus resultieren. Darüber hinaus sind noch andere Dinge dringend zu beachten. So muss Ihr Versicherungsunternehmen im Todesfall bis spätestens 48 Stunden nach dem Unfall detailliert von dem Vorgang in Kenntnis gesetzt worden sein. Auch dürfen Sie auf gar keinen Fall die Meldefrist verstreichen lassen, da das Unfallversicherungsunternehmen ansonsten nicht mehr zur Zahlung verpflichtet ist. Spätestens 15 Monate nach dem Unfall müssen Forderungen auf Leistungen von Ihnen beantragt worden sein.
Falls Sie entweder Berufsunfähigkeitsversicherung und eine Unfallversicherung besitzen, oder der Verursacher des Unfalls über eine Haftpflichtversicherung verfügt, so muss die Unfallversicherung trotzdem zahlen.
Haben Sie mehrere Unfallversicherungen angeschlossen, so kann sich keine auf die andere berufen. Alle Unfallversicherungsunternehmen sind im Falle des Unfalls zur Zahlung verpflichtet.
Wenn Sie durch den Unfall eine Invalidität erleiden, die ohne jeglichen Zweifel feststeht, so können Sie in dem Fall, dass Sie eine Todesfallsumme mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, einen Vorschuss beantragen, der jedoch die Todesfallsumme nicht übersteigen darf.
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